Der Kläger ist (Adoptiv-) Vater des am 04.12.1991 geborenen Sohns H.
Zusammen mit seiner Ehefrau wird der Kläger zur Einkommensteuer 1996 veranlagt. Durch Bescheid vom 25.10.2000 hat das Finanzamt C. anläßlich eines weiteren beim Finanzgericht rechtshängigen Klageverfahrens die Einkommensteuer 1996 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 89.656,- DM (Steuer lt. Splittingtabelle: 18.840,- DM) und unter Berücksichtigung einer Ermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG in Höhe von 39,- DM auf 18.801,- DM festgesetzt.
Mit Einspruchschreiben vom 06.03.1996 wandte sich der Kläger gegen die Höhe des ihm ausgezahlten Kindergeldes. Dabei vertrat er die Auffassung, das monatliche Kindergeld in Höhe von 200,- DM sei nicht geeignet, das Existenzminimum von Kindern einkommensteuerfrei zu stellen. Mit Entscheidung vom 23.05.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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