OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2009
9 AR 2/09
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
AG Perleberg,

Fachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Klage eines Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Auszug aus dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Familienheim

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 9 AR 2/09

DRsp Nr. 2009/3922

Fachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Klage eines Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Auszug aus dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Familienheim

Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe sind die Familiengerichte nicht mehr zuständig für Ansprüche des aus dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Familienheim ausgezogenen Ehegatten wegen dessen Nutzung durch den anderen Ehegatten. Es ist vielmehr die allgemeine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben.

Tenor:

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Zivilabteilung - Perleberg bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2;

Gründe: