I. Der Beteiligte zu 1., der bei seiner Geburt den Familiennamen "K." erhielt, ist das im Jahre 1986 geborene Kind der Beteiligten zu 2. und 4., deren Ehe im Jahre 1991 geschieden wurde. Mit Wirkung zu 09.12.1994 wurde der Familienname des Kindes in "M.", den Geburtsnamen seiner Mutter, den diese nach ihrer Scheidung wieder angenommen hatte, geändert. Das Kind lebte seinerzeit bei der Mutter, der Beteiligten zu 4., der das Sorgerecht durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 24.06.1991 übertragen worden war.
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