OLG Köln - Beschluß vom 13.07.2001
16 Wx 127/01
Normen:
BGB § 1618 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 262
OLGReport-Köln 2002, 96
OLGReport-Köln 2003, 201
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 182/01
AG Köln, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 159/00

Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

OLG Köln, Beschluß vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 127/01

DRsp Nr. 2002/3012

Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

1. § 1618 S. 1 BGB ist berichtigend dahin auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil möglich ist.2. Die Einbenennungserklärungen des Stiefelternteils und des mit ihm verheirateten leiblichen Elternteils sowie die Zustimmungserklärung des Kindes sind unabhängig davon zu beurkunden, ob eine wirksame formgültige Einwilligungserklärung des anderen Elternteils oder deren gerichtliche Ersetzung vorliegen. Letzteres sind erst bei der Eintragung des Randvermerks nach § 31 a Abs. 2 S. 2 PStG zu prüfen.3. Die Erklärung der Einwilligung in die Einbenennung zu Protokoll des Amtsgerichts ersetzt nicht die nach § 1619 S. 5 BGB erforderliche öffentliche Beglaubigung.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1., der bei seiner Geburt den Familiennamen "K." erhielt, ist das im Jahre 1986 geborene Kind der Beteiligten zu 2. und 4., deren Ehe im Jahre 1991 geschieden wurde. Mit Wirkung zu 09.12.1994 wurde der Familienname des Kindes in "M.", den Geburtsnamen seiner Mutter, den diese nach ihrer Scheidung wieder angenommen hatte, geändert. Das Kind lebte seinerzeit bei der Mutter, der Beteiligten zu 4., der das Sorgerecht durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 24.06.1991 übertragen worden war.