BFH - Urteil vom 11.03.2003
VIII R 76/02
Normen:
EStG (2000) §§ 31 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 6, 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1303
DStRE 2003, 973

Familienleistungsausgleich im Jahr 2000, Verfassungsmäßigkeit

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 76/02

DRsp Nr. 2003/10143

Familienleistungsausgleich im Jahr 2000, Verfassungsmäßigkeit

Gegen die Regelung des Familienleistungsausgleich für den VZ 2000 (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Kindergeld) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG (2000) §§ 31 32 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 6, 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben zwei in den Jahren 1995 und 1997 geborene Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog in dem Einkommensteuerbescheid für 2000 keine Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ab. Der Bescheid enthält die Erläuterung, die Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG habe ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.