OLG Köln - Beschluß vom 12.01.2001
25 WF 210/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 176/00

Familienrecht: Bewertung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 25 WF 210/00

DRsp Nr. 2001/7645

Familienrecht: Bewertung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

Ist die Entscheidung in der Hauptsache in formeller Rechtskraft erwachsen, so ist es dem Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen, als er in dem angefochtenen Beschluß vertreten worden ist.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, § 114 ;

Gründe:

Durch den vorbezeichneten Beschluss hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung seines weitergehenden Gesuches nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt und die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.