OLG Köln - Urteil vom 30.08.2001
14 UF 119/01
Normen:
BGB §§ 1600 1600d Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 480
MDR 2002, 458
NJW 2002, 525
NJW-RR 2002, 4
OLGReport-Köln 2002, 8
Vorinstanzen:
AG Leverkusen - 30 (33) F 223/00 - 28.2.2001,

Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) biologischen Vaters ist unzulässig

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 14 UF 119/01

DRsp Nr. 2002/3007

Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) biologischen Vaters ist unzulässig

1. Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) biologischen Vaters ist unzulässig, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das gilt auch dann, wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder mit dem (angeblichen) biologischen Vater längere Zeit zusammengelegt hat.2. Der (angebliche) biologische Vater kann ein wirksam abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes nicht anfechten.

Normenkette:

BGB §§ 1600 1600d Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Araber israelischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland vor dem Abschluss seines Medizinstudiums steht, möchte mit der am 20.9.2000 eingereichten Klage als Vater des am 7.11.1998 geborenen Beklagten festgestellt werden. Am 23.10.2000 hat Herr L.M. die Vaterschaft anerkannt, dem die Mutter des Kindes zugestimmt hat. Die entsprechende Urkunde ist vorgelegt worden.