OLG Köln - Beschluß vom 09.08.2001
14 WF 107/01
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1, § 1577 ;

Familienrecht; Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 14 WF 107/01

DRsp Nr. 2001/15555

Familienrecht; Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung

1. Erwerbseinkünfte, die neben der Betreuung von 10 und 7 Jahre alten Kinder erzielt werden, stammen im Regelfall in vollem Umfang aus unzumutbarer Arbeit. Solche Einkünfte sind um die Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu bereinigen und mit dem verbleibenden Betrag teilweise bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. 2. Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung sind mit dem anrechenbaren Betrag im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1, § 1577 ;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Dr. Büttner