Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners, der ihr gemäß Anerkenntnisurteil des Familiengerichts Gummersbach vom 09.01.1996 - 13 F 274/95 - monatlichen Unterhalt i.H.v. 256,00 DM - 1. Altersstufe und 1. Einkommensgruppe der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle mit einem Tabellensatz von 291,00 DM abzüglich der Hälfte des damals gezahlten Kindergeldes = 1/2 von 70,00 DM = 35,00 DM - zu zahlen hat.
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