OLG Köln - Beschluß vom 10.08.2001
25 WF 124/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 345
OLGReport-Köln 2002, 77
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 211/01

Familienrecht: Kindergeldanrechnung bei Unterhaltsfestsetzung

OLG Köln, Beschluß vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 25 WF 124/01

DRsp Nr. 2002/3039

Familienrecht: Kindergeldanrechnung bei Unterhaltsfestsetzung

Auch nach Verrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b Abs. 5 BGB schuldet der Pflichtige keinen höheren Unterhalt, als sich aus der Addition des Tabellenunterhaltes und des auf ihn entfallenden hälftigen Kindergeldes ergibt.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners, der ihr gemäß Anerkenntnisurteil des Familiengerichts Gummersbach vom 09.01.1996 - 13 F 274/95 - monatlichen Unterhalt i.H.v. 256,00 DM - 1. Altersstufe und 1. Einkommensgruppe der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle mit einem Tabellensatz von 291,00 DM abzüglich der Hälfte des damals gezahlten Kindergeldes = 1/2 von 70,00 DM = 35,00 DM - zu zahlen hat.