OLG Köln - Beschluß vom 31.08.2001
25 WF 123/01
Normen:
ZPO § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 760
MDR 2002, 232
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 42/01

Familienrecht: Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 25 WF 123/01

DRsp Nr. 2002/3038

Familienrecht: Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Schließen die Parteien im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einen Vergleich, so kommt sowohl für diesen Vergleich als auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, letzteres soweit aus dem Blickwinkel des Vergleichs eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben war.

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet und hat im übrigen keinen sachlichen Erfolg.