OLG Köln - Urteil vom 17.07.2001
25 UF 73/00
Normen:
BGB §§ 1361 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 819
OLGReport-Köln 2002, 78
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 153/99

Familienrecht und Steuerrecht: Zur einkommensmindernden Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen

OLG Köln, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 25 UF 73/00

DRsp Nr. 2002/3030

Familienrecht und Steuerrecht: Zur einkommensmindernden Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen

1. Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen hat der Unterhaltspflichtige darzulegen, dass und weshalb der Zeitraum der Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer der betroffenen Güter deckungsgleich sind.2. Im Zweifel kann 1/3 des Abschreibungsbetrages dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugeschlagen werden.

Normenkette:

BGB §§ 1361 1601 ff. ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat der Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil stattgegeben, weil sein infolge der Säumnis der Klägerin gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO als zugestanden anzusehendes tatsächliches mündliches Vorbringen die Berufung rechtfertigt.