OLG Köln - Beschluß vom 02.11.2001
27 WF 194/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 895
OLGReport-Köln 2002, 67
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 75/00

Familienrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit eines Zwangsgeldes

OLG Köln, Beschluß vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 27 WF 194/01

DRsp Nr. 2002/3044

Familienrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit eines Zwangsgeldes

1. An den Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit eines bereits verhängten Zwangsgeldes sind nicht so strenge Maßstäbe anzulegen, dass die dem Gläubiger nach § 888 ZPO zur Durchsetzung seiner Ansprüche gesetzlich zuerkannten Zwangsmittel ihre Eignung zur raschen und unmittelbaren Einwirkung auf den Willen des Schuldners verlieren.2. Von einer Nichtbeitreibbarkeit ist bereits dann auszugehen, wenn die Gläubigerin gegen den in Italien sesshaften Schuldner in Deutschland eine fruchtlose Taschenpfändung hat vornehmen lassen und nur noch eine Vollstreckung des Zwangsgeldes in Italien in Betracht kommt.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch wie erkannt Erfolg.