OLG Köln - Urteil vom 06.07.2001
25 UF 169/00
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 96
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 11/00

Familienrecht: Unterhaltsversagung wegen kurzer Ehedauer

OLG Köln, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen 25 UF 169/00

DRsp Nr. 2002/3032

Familienrecht: Unterhaltsversagung wegen kurzer Ehedauer

1. Maßgebend für die kurze Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.2. Erfahrungsgemäß haben die Verflechtung der beiderseitigen Lebenspositionen in aller Regel schon nach einer Ehedauer von 3 Jahren einen Grad erreicht, der die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt sind.

Der Klägerin steht im vom Senat ausgeurteilten Umfang der Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten zu.

I. Die rechtlichen Grundlagen der Urteilsfindung:

Angesichts des in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht gleichermaßen hohen Schwierigkeitsgrades des Streitfalles hat der Senat durch Beschluss vom 02.03.2001 vorab über die Prozesskostenhilfegesuche der Parteien entschieden. Die Gründe dieses Beschlusses werden hiermit wiederholt und, soweit erforderlich, vertieft und ergänzt.

Im Einzelnen: