OLG Köln - Urteil vom 12.06.2002
27 UF 194/01
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 470
FuR 2003, 139
MDR 2003, 31
NJW 2003, 595
NJW-RR 2003, 1
OLGReport-Köln 2002, 388
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 180/00

Familienrecht: Verwertung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhalts der Mutter

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 27 UF 194/01

DRsp Nr. 2002/13210

Familienrecht: Verwertung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhalts der Mutter

Eine Verwertung des Vermögensstamms kann von dem unterhaltsverpflichteten Kind zur Deckung des Unterhalts seiner in einem Altenheim wohnenden Mutter nicht verlangt werden, wenn das Kind den Vermögensstamm braucht, um den eigenen angemessenen Lebensbedarf auch in Zukunft sicher stellen zu können; hier: Sparvermögen von rund 58.500,00 DM.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Die Klage scheitert daran, dass der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig war, über die in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2001 unstreitig gewordenen freiwilligen Zahlungen hinaus den Unterhaltsbedarf seiner Mutter, der Frau H., im Streitzeitraum zu decken.

Die Klägerin selbst hält den Beklagten auch unter Einrechnung der Zinserträge aus seinem Sparvermögen für nicht hinreichend leistungsfähig, einen Beitrag aus seinem monatlichen Einkommen zum Unterhalt der Frau H. zu zahlen. Dem ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als der Beklagte nicht verpflichtet war, aus seinem laufenden Einkommen über die freiwilligen Zahlungen hinaus Unterhaltsbeiträge zu leisten.

Streitzeitraum ist die Zeit von April 1999 bis einschließlich Mai 2000.