Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Die Klage scheitert daran, dass der Beklagte nicht hinreichend leistungsfähig war, über die in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2001 unstreitig gewordenen freiwilligen Zahlungen hinaus den Unterhaltsbedarf seiner Mutter, der Frau H., im Streitzeitraum zu decken.
Die Klägerin selbst hält den Beklagten auch unter Einrechnung der Zinserträge aus seinem Sparvermögen für nicht hinreichend leistungsfähig, einen Beitrag aus seinem monatlichen Einkommen zum Unterhalt der Frau H. zu zahlen. Dem ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als der Beklagte nicht verpflichtet war, aus seinem laufenden Einkommen über die freiwilligen Zahlungen hinaus Unterhaltsbeiträge zu leisten.
Streitzeitraum ist die Zeit von April 1999 bis einschließlich Mai 2000.
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