OLG Köln - Beschluß vom 18.03.2001
4 UF 9/02
Normen:
BGB §§ 1361 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 530

Familienrecht; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Köln, Beschluß vom 18.03.2001 - Aktenzeichen 4 UF 9/02

DRsp Nr. 2002/11271

Familienrecht; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

1. Für die Annahme eines Verwirkungsgrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB reicht es nicht aus, dass der Unterhaltsberechtigte beim Unterhaltsverpflichteten ausgezogen ist. Grundsätzlich steht dem Unterhaltsberechtigten das Recht frei, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben. Für ein böswilliges Verlassen im Sinne des "im Stichlassens" müssen weitere Umstände hinzukommen, die als schwerwiegendes Fehlverhalten gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität zu werten sind. 2. Bei Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten nicht gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB vom Unterhaltsverpflichteten entgegengehalten werden, er habe sich die Witwenrente auszahlen lassen mit der Folge, dass hieraus keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können.

Normenkette:

BGB §§ 1361 1579 Nr. 7 ;

Hinweise:

Hinweis: