OLG Köln - Urteil vom 06.03.2002
27 UF 182/01
Normen:
BGB § 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 97
FuR 2002, 529
JuS 2003, 296
NJW-RR 2002, 1585
OLGReport-Köln 2002, 407
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 83/01

Familienrecht: Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 27 UF 182/01

DRsp Nr. 2002/11303

Familienrecht: Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § 1360 a BGB setzt zum einen die Bedürftigkeit des anspruchstellenden und zum anderen die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten voraus. Für beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend, wobei die Bedürftigkeit des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des anderen zu beurteilen ist: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, um so geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des berechtigten zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1360a ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.