OLG Köln - Urteil vom 18.01.2002
19 U 56/01
Normen:
BGB §§ 242 276 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1404
FamRZ 2003, 606
FuR 2002, 568
NJW 2002, 3784
OLGReport-Köln 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 535/00

Familienrecht-Zugewinnausgleich: Schenkungen vor Eheschließung

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 19 U 56/01

DRsp Nr. 2002/11357

Familienrecht-Zugewinnausgleich: Schenkungen vor Eheschließung

Wendet ein Verlobter einen Tag vor der Eheschließung der späteren Ehefrau einen Geldbetrag zu, den diese für den Erwerb eines Hauses aufwendet, das die Eheleute fortan bewohnt haben, so steht dem Ehemann nach dem Scheitern der Ehe ein ergänzender Ausgleichsanspruch zu, der danach zu bemessen ist, was er an Mehr als Zugewinn erhalten würde, wenn aus dem Anfangsvermögen der Frau der Geldbetrag herausgerechnet und sodann unterstellt würde, der Mann habe nach der Eheschließung der Frau diesen Betrag zum Erwerb der Ehewohnung auf deren Namen zugewandt.

Normenkette:

BGB §§ 242 276 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eheleute. Sie heirateten am 19.12.1990. Vor Beginn der Ehe schenkte der Kläger der Beklagten 175.000,00 DM. Er ließ einen Tag vor der Eheschließung folgenden Text öffentlich beglaubigen:

"Hiermit bestätige ich, dass ich meiner Ehefrau (...) aus Anlass unserer Eheschließung am 19.12.1990 den Erlös aus dem Verkauf meiner Eigentumswohnung (...) im Betrage von DM 175.000,00 DM zum Geschenk gemacht habe."