Die Parteien sind Eheleute. Sie heirateten am 19.12.1990. Vor Beginn der Ehe schenkte der Kläger der Beklagten 175.000,00 DM. Er ließ einen Tag vor der Eheschließung folgenden Text öffentlich beglaubigen:
"Hiermit bestätige ich, dass ich meiner Ehefrau (...) aus Anlass unserer Eheschließung am 19.12.1990 den Erlös aus dem Verkauf meiner Eigentumswohnung (...) im Betrage von DM 175.000,00 DM zum Geschenk gemacht habe."
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