OLG Köln - Beschluß vom 05.10.2001
14 WF 150/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 39a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 670
NJW 2002, 904
OLGReport-Köln 2002, 30
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 163/01

Familienrecht; Zustimmungspflicht des Unterhaltsgläubigers zum steuerlichen Realsplitting

OLG Köln, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen 14 WF 150/01

DRsp Nr. 2002/3009

Familienrecht; Zustimmungspflicht des Unterhaltsgläubigers zum steuerlichen Realsplitting

Der Unterhaltsgläubiger muss auch dann der Durchführung des steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn er infolge der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zu werten sind, keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a VI EStG erhält.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 39a ;

Gründe:

I. Mit der Klage verlangt der Kläger, dessen Ehe mit der Beklagten seit 1998 geschieden ist, von der Beklagten die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting gegen seine Zusage, der Beklagten alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Durchführung auf Nachweise zu ersetzen.