OLG Köln - Urteil vom 07.02.2001
13 U 125/00
Normen:
BGB §§ 242, 812 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 400
ZEV 2002, 197
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 405/99

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 13 U 125/00

DRsp Nr. 2001/11707

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter

1. Kein Ausgleichsanspruch der Schwiegermutter gegen den Schwiegersohn nach Scheitern der Ehe, wenn die zum Erwerb einer Ehewohnung bestimmte Zuwendung an die Eheleute bei Vorausschau dieser Entwicklung allein an die Tochter erfolgt wäre.2. Auch im Falle einer Kettenzuwendung (Zuwendung allein an die Tochter, die das Geld in den gemeinsamen Erwerb der Ehewohnung einbringt) findet ein Ausgleich unter den geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt.

Normenkette:

BGB §§ 242, 812 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.000,00 DM gegen den Beklagten zu.

1.) Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sind weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.

a) Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Zuwendung der Klägerin über 11.000,00 DM an den Beklagten vorliegt. Fehlt es daran, ist also das Geld von der Klägerin zunächst ihrer Tochter, der Zeugin F., und von dieser erst dem Beklagten zugewandt worden, kommen Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem Recht von vornherein nicht in Betracht.