Die gem. §§ 27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt sachlich zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene Beschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung, weil die angeordnete Betreuung für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung" nicht mit den bisher getroffenen Feststellungen begründet werden kann, § 27 FGG. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich die für eine Betreuung gem. § 1896 BGB notwendigen Voraussetzungen noch feststellen lassen, ist eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung geboten.
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