OLG Köln - Beschluß vom 13.05.1998
16 Wx 68/98
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 891
NJWE-FER 1998, 250
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4/98
71 XVII 1622 - AG Bergheim,

Fehlende Betreuungsnotwendigkeit

OLG Köln, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 68/98

DRsp Nr. 1998/18665

Fehlende Betreuungsnotwendigkeit

»Kann die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten auch ohne Anordnung der Betreuung gesichert durch Dritte erfolgen, fehtl die Betreuungsnotwendigkeit. Die Einrichtung einer Betreuung ist dann nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die gem. §§ 27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt sachlich zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene Beschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung, weil die angeordnete Betreuung für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung" nicht mit den bisher getroffenen Feststellungen begründet werden kann, § 27 FGG. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich die für eine Betreuung gem. § 1896 BGB notwendigen Voraussetzungen noch feststellen lassen, ist eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung geboten.