I.
Die Parteien haben am 23. September 1987 die Ehe geschlossen. Das Familiengericht hat im Termin vom 10. Mai 2001 das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt, weil die den Antragsgegner betreffende Auskunft der BfA noch nicht vorgelegen hat, und die Ehe durch Urteil vom gleichen Tage geschieden. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,92 DM auf dasjenige des Antragsgegners bei der BfA übertragen und zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der ZVK des Saarlandes Rentenanwartschaften für den Antragsgegner in Höhe von monatlich 15,37 DM begründet hat.
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