OLG Koblenz - Urteil vom 05.10.2004
11 UF 27/04
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1610 Abs. 1, 2 § 1631 Abs. 1 § 1631a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1006
NJW-RR 2005, 88
OLGReport-Koblenz 2005, 494
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 124/03

Festlegung der Ziele und des Orts der Ausbildung durch den Sorgeberechtigten; Anforderungen an das Bestreiten des Abänderungsbeklagten hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen

OLG Koblenz, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 11 UF 27/04

DRsp Nr. 2005/20462

Festlegung der Ziele und des Orts der Ausbildung durch den Sorgeberechtigten; Anforderungen an das Bestreiten des Abänderungsbeklagten hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen

1. Wer die elterliche Sorge allein ausübt, ist berechtigt, Ziele und Wege der Ausbildung des Kindes zu bestimmen. Der Unterhaltsverpflichtete hat erhöhte Kosten einer Privatschulausbildung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn dies auf ärztliche Empfehlung geschieht. 2. Sind Betriebsausgaben des selbständig tätigen Unterhaltsverpflichteten im Streit, so hat er Kontenblätter nebst Belegen einzureichen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1610 Abs. 1, 2 § 1631 Abs. 1 § 1631a ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Seine Eltern sind seit 1993 geschieden und mittlerweile mit neuen Ehepartnern wieder verheiratet. Der am 25. Juli 1989 geborene Kläger lebt mit seiner am 8. Juli 1990 geborenen Schwester C........ im Haushalt seiner Mutter und deren neuen Ehemannes. Der Beklagte hat mit seiner neuen Ehefrau zwei weitere minderjährige Kinder, den im August 1999 geborenen T..... und den im August 2003 geborenen Ta......