BGH - Beschluß vom 30.05.2000
IX ZR 450/99
Normen:
ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Festsetzung der Beschwer bei Anspruch auf Freistellung von der Unterhaltspflicht

BGH, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 450/99

DRsp Nr. 2000/5248

Festsetzung der Beschwer bei Anspruch auf Freistellung von der Unterhaltspflicht

Die Festsetzung der Beschwer bewegt sich im Rahmen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens, wenn es den Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen auf Grundlage des § 9 schätzt. Dies gilt auch bei einem Anspruch auf Freistellung von der Unterhaltspflicht.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 18.576 DM nebst Zinsen sowie dazu verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1999 von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau freizustellen. An diese hat der Kläger monatlich 516 DM zu zahlen. Den Wert der Beschwer für die Beklagten hat das Berufungsgericht auf insgesamt 40.248 DM festgesetzt, darunter 21.672 DM für den Freistellungsantrag.