BayObLG - Beschluß vom 11.05.1999
1Z BR 36/99
Normen:
BGB § 1836, § 1960 ; FGG § 56g;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1603
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10480/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4169/95

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 36/99

DRsp Nr. 1999/8836

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

»Im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers kann der Erbe nicht geltend machen, die Bestellung des Nachlaßpflegers sei zu Unrecht auf den Wirkungskreis der Erbenermittlung erstreckt worden.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 1960 ; FGG § 56g;

Gründe:

I. Die am 7.11.1995 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie hinterließ Geldvermögen und eine Forderung im Wert von zusammen ca. 21000 DM, denen Beerdigungskosten in Höhe von ca. 3000 DM gegenüberstanden. Da die durch Testament eingesetzte Erbin vorverstorben und die gesetzlichen Erben zunächst nicht näher bekannt waren, ordnete das Nachlaßgericht Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Nachlaßpflegerin. Diese führte bis Ende 1997 umfangreiche Ermittlungen insbesondere zur Erbfolge durch. Mit Beschluß vom 11.3.1998 erteilte das Nachlaßgericht den ermittelten 15 gesetzlichen Erben einen Erbschein. Der Beteiligte zu 1 ist mit einer Quote von 1/20 einer dieser Erben. Die Nachlaßpflegschaft ist inzwischen aufgehoben.