OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2001
3 WF 145/99
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 754/96

Festsetzung des Streitwerts einer Ehesachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 3 WF 145/99

DRsp Nr. 2002/10739

Festsetzung des Streitwerts einer Ehesachen

Der Wert einer Ehesache wird auch durch das Vermögen mitbestimmt.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners des Hauptverfahrens war der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wetzlar vom 14.01.1999 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 17.02.1999 in dem aus dem Tenor folgenden Umfange abzuändern.

Im Scheidungsverbundverfahren der Parteien hat die Beteiligte zu a), Rechtsanwältin X. die Antragstellerin vertreten, der Beteiligte zu b), Rechtsanwalt Y., den Antragsgegner. In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.1999 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar die Streitwerte des Verbundverfahrens festgesetzt, und zwar in der Ehesache auf 31.800,- DM! Es ist hierbei nur von den monatlichen Einkünften der Parteien ausgegangen.

Mit gerichtlichem Anschreiben vom 29.01.1999 fragte das Familiengericht bei den Parteivertretern an, welches Vermögen die Parteien hätten. Aufgrund der Antworten der Parteivertreter vom 8.02.1999 bzw. 15.02.1999 (vgl. Blatt 76f der Akten) änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 17.02.1999 den Streitwert der Ehesache ab, es erhöhte ihn auf insgesamt 98.300,- DM (vgl. Blatt 77 Rückseite der Akten).