OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.05.2006
20 WF 45/06
Normen:
BGB § 1612a ; EGBGB Art. 18 ; ZPO § 642 § 645 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1587
OLGReport-Karlsruhe 2006, 928
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 FH 4/05

Festsetzung eines auf ausländischem Recht beruhenden Unterhaltsanspruchs im vereinfachten Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 20 WF 45/06

DRsp Nr. 2007/19378

Festsetzung eines auf ausländischem Recht beruhenden Unterhaltsanspruchs im vereinfachten Verfahren

»Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann, sofern der Unterhalt als statischer Betrag (d.h. ohne Anwendung des § 1612a BGB) verlangt wird, auch durchgeführt werden, um einen auf ausländischem Sachrecht beruhenden Unterhaltsanspruch festzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1612a ; EGBGB Art. 18 ; ZPO § 642 § 645 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Vater des am 12.02.1999 geborenen minderjährigen Antragstellers (bzw. Antragstellerin). Der Antragsteller ist bei seiner Mutter in der Türkei wohnhaft.