OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2011
II-8 WF 296/10
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4863/05

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Mitwirkung an einer Kontenklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 296/10

DRsp Nr. 2011/7874

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Mitwirkung an einer Kontenklärung

Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und in der Sache im Ergebnis auch begründet.

Auf das Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 5 FGG -RG ab dem 01.09.2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, da im Verfahren über den Versorgungsausgleich am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.