Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und in der Sache im Ergebnis auch begründet.
Auf das Verfahren sind gem. Art.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
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