OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2019
6 WF 231/19
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; VBVG §§ 1 ff.; BGB § 670;
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 68/17

Festsetzung von Auslagen und eines Honorars für eine UmgangspflegerinKosten einer UmgangsbegleitungAufwand für gefertigte Kopien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 6 WF 231/19

DRsp Nr. 2020/5644

Festsetzung von Auslagen und eines Honorars für eine Umgangspflegerin Kosten einer Umgangsbegleitung Aufwand für gefertigte Kopien

Tenor

I.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kleve gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 04.07.2019 über die Erinnerung der Umgangspflegerin wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 15,05 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; VBVG §§ 1 ff.; BGB § 670;

Gründe

I.

Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem der Kindesvater die Anbahnung von Umgangskontakten mit seiner Tochter A. beantragt hatte, hat das Familiengericht Rheinberg mit Beschluss vom 18.07.2017 die Beschwerdegegnerin als Umgangspflegerin eingesetzt und mit Beschluss vom 27.02.2018 die Umgangspflegschaft bis zum 31.08.2018 verlängert.

Die Umgangspflegerin wurde für das betroffene Kind tätig und begleitete auch die Umgänge mit dem Kindesvater. Unter dem 23.03.2018 beantragte sie sodann die Festsetzung ihrer Auslagen und eines Honorars i. H. v. 1705,32 € für die Zeit vom 08.08.2017 bis 23.03.2018. In diesem Betrag waren Kosten für die Begleitung der Umgangskontakte im Umfang von insgesamt 720 Minuten und Kopierkosten für insgesamt 43 Kopien zu je 0,50 € je Kopie in Ansatz gebracht.