OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2004
3 UF 365/03
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 367
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 437/00

Festsetzung von Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 3 UF 365/03

DRsp Nr. 2005/2050

Festsetzung von Trennungsunterhalt

»Zur betragsmässigen Festsetzung des Trennungsunterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien ( § 1578 BGB

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1578 ;

Entscheidungsgründe:

(Gründe gemäß § 540 ZPO)

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Februar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 in Anspruch. Seit Oktober 1999 leben die Parteien voneinander getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe ist seit dem 05.01.2002 rechtskräftig geschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt für den genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.151,00 EUR verurteilt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Reduzierung des ausgeurteilten Trennungsunterhalts auf nicht mehr als 4.608,27 EUR.

Die Klägerin verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in dem geltend gemachten Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 4.608,27 EUR verpflichtet.

Dies ergibt sich aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senates:

I.