BayObLG - Beschluß vom 10.08.1999
3Z BR 214/99
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1846 ; FGG § 70h; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 345
FamRZ 2000, 248
NJW-RR 2001, 724
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9720/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 3359/99 - UL 737/99

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung durch einstweilige Anordnung

BayObLG, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 214/99

DRsp Nr. 1999/8845

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung durch einstweilige Anordnung

»Wird der durch einstweilige Anordnung gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1846 BGB, § 70h FGG vorläufig Untergebrachte vor Ablauf der festgesetzten Höchstdauer von sechs Wochen entlassen, darf das Beschwerdegericht nicht so kurzfristig entscheiden, daß der Betroffene keine Gelegenheit hat, seine sofortige Beschwerde mit dem Ziel weiter zu verfolgen, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1846 ; FGG § 70h; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch einstweilige Anordnung traf das Amtsgericht am 21.5.1999 mit sofortiger Wirksamkeit folgende Maßnahmen:

1. Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 2.7.1999;

2. Anordnung der vorläufigen zeitweisen Freiheitsbeschränkung des Betroffenen durch 5-Punkt-Fixierung;

3. vorläufige Einwilligung in die Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen gemäß Behandlungsplan bis 2.7.1999, längstens bis zur Bestellung eines Betreuers.

Gegen den Beschluß legte der Betroffene mit Schreiben vom 31.5.1999 am 1.6.1999 sofortige Beschwerde ein.

Am 11.6.1999 wurde der Betroffene aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen.