Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.12.2011 (Bl. 18 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 08.12.2011 - 301 F 275/11 - wird festgestellt, dass die durch den vorgenannten Beschluss gemäß § 1773 Abs. 2 BGB angeordnete Amtsvormundschaft nicht vor dem 31.12.2012 endet.
2.Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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