OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2012
21 UF 19/12
Normen:
FamFG § 42;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 275/11

Feststellung des Geburtsdatums

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 21 UF 19/12

DRsp Nr. 2012/19325

Feststellung des Geburtsdatums

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine eingereiste Person in einem bestimmten Jahr geboren ist, ohne dass das genaue Geburtsdatum bekannt ist, so wird dem Minderjährigenschutz hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass im Zweifel zu Gunsten des betroffenen Minderjährigen vom letztmöglichen Zeitpunkt des bekannten Geburtsjahres, also dem 31.12., auszugehen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.12.2011 (Bl. 18 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 08.12.2011 - 301 F 275/11 - wird festgestellt, dass die durch den vorgenannten Beschluss gemäß § 1773 Abs. 2 BGB angeordnete Amtsvormundschaft nicht vor dem 31.12.2012 endet.

2.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 42;

Gründe