OLG Köln - Beschluß vom 16.05.2001
13 W 23/01
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BKR 2001, 150
OLGReport-Köln 2001, 381
WM 2002, 1549
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/01

Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten

OLG Köln, Beschluß vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 13 W 23/01

DRsp Nr. 2001/11619

Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten

1. Eine finanzielle Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten, der kein eigenes Einkommen hat, scheidet aus, wenn er bei Eingehung der Bürgschaft über Grundvermögen verfügt, das zur Tilgung der Bürgschaftsschuld ausgereicht hätte.2. Eine krasse Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten kann zwar nur durch diesem unmittelbar zufließende geldwerte Vorteile kompensiert werden. Ist der Sittenverstoß indessen nicht schon aufgrund einer krassen Überforderung indiziert, kann im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein, dass der Bürge/Mitverpflichtete mittelbar von der Darlehensgewährung profitiert hat.

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).