1. Eine finanzielle Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten, der kein eigenes Einkommen hat, scheidet aus, wenn er bei Eingehung der Bürgschaft über Grundvermögen verfügt, das zur Tilgung der Bürgschaftsschuld ausgereicht hätte.2. Eine krasse Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten kann zwar nur durch diesem unmittelbar zufließende geldwerte Vorteile kompensiert werden. Ist der Sittenverstoß indessen nicht schon aufgrund einer krassen Überforderung indiziert, kann im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein, dass der Bürge/Mitverpflichtete mittelbar von der Darlehensgewährung profitiert hat.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114ZPO).
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