OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2001
16 WF 112/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1612 b Abs. 5 § 1684 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 105
Vorinstanzen:
AG Mosbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 242/01

Folgen der Leistungsunfähigkeit eines gegenüber einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 16 WF 112/01

DRsp Nr. 2002/5735

Folgen der Leistungsunfähigkeit eines gegenüber einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils

»1.) Wird der gegenüber einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil leistungsunfähig, wenn er anderweitige Schulden zurückzahlt, sind a) solche Schulden gänzlich außer Betracht zu lassen, bei deren Begründung er sich in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht in grober Missachtung dessen, was jederman einleuchten muss oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (zuletzt BGH FamRZ 2000, 815); dazu gehören auch Schulden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines dringend benötigten Gutes begründet werden - mangels sonstiger Möglichkeiten für die Fahrt zum Arbeitsplatz unumgänglich benötigtes Kraftfahrzeug -, mit denen der Unterhaltspflichtige auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, wenn die Anschaffung eines einfachen Gutes möglich und ausreichend gewesen wäre; b) sonstige Schulden nur nach Ausgleich der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 157, 158).