OLG Köln - Urteil vom 24.07.2001
9 U 15/01
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 §§ 2333 2336 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 59
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 370/00

Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 9 U 15/01

DRsp Nr. 2002/3094

Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung

Bei Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser einen konkreten Kernsachverhalt angeben, auf welchen er die Entziehung stützt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 §§ 2333 2336 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Klageantrag auf Erteilung von Auskunft als erste Stufe der erhobenen Stufenklage stattgegeben. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, ist zu folgen.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu.

Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht Erbe ist, von den Erben Auskunft verlangen.

So liegt es hier.

a) Auf Grund der letztwilligen Verfügung der Mutter der Parteien vom 30.09.1987, die sie in Ergänzung zum Erbvertrag vom 13.11.1957 getroffen hat ("...Meinem Sohn W. entziehe ich von allem, was ich besitze, alles..."), sind beim Tod der Erblasserin die Beklagten Erben geworden; der Kläger ist nicht Erbe.