OLG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2001
14 U 111/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 139 § 1132 § 607 § 609 § 607 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 826 § 609 Abs. 1 ; AGBG § 3 § 9 § 11 Nr. 15 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 91/99

Formularmäßige Vereinbarung der persönlichen Haftung bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld; Wirksamkeit einer Darlehensmitübernahme durch den Ehegatten

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 14 U 111/99

DRsp Nr. 2001/13793

Formularmäßige Vereinbarung der persönlichen Haftung bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld; Wirksamkeit einer Darlehensmitübernahme durch den Ehegatten

1. Es verstößt nicht gegen §§ 3, 9 und 11 Nr. 15 AGBG, wenn sich die kreditgewährende Bank von dem Kreditschuldner in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld auch ein abstraktes Schuldversprechen (§ 781 BGB) in Höhe des Grundschuldbetrages geben läßt, da solche Klauseln in Kreditsicherungsverträgen mit Banken seit langem üblich und durch schutzwürdige Interessen der Banken gerechtfertigt sind.2. Im Falle einer echten Mitdarlehensübernahme durch einen Ehegatten, bei der dieser nicht nur eine Sicherungsfunktion innehat, sondern in jeder Beziehung als Darlehensnehmer anzusehen ist, ist eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages selbst bei finanzieller Überforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn beide Personen ein eigenes, regelmäßig wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta entschieden.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 139 § 1132 § 607 § 609 § 607 Abs. 1 § 138 Abs. 1 § 826 § 609 Abs. 1 ; AGBG § 3 § 9 § 11 Nr. 15 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § S. 1 ;