OLG Koblenz - Urteil vom 06.11.2001
11 UF 227/01
Normen:
BAFÖG § 36 § 37 ; BGB §§ 1601 ff. § 1610 Abs. 2 § 284 § 286 § 288 ; ZPO § 91 § 704 § 708 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 246
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 527/00

Fortbestehen des Ausbildungsunterhaltsanspruchs nach Abbruch der ersten Ausbildung

OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 11 UF 227/01

DRsp Nr. 2002/5798

Fortbestehen des Ausbildungsunterhaltsanspruchs nach Abbruch der ersten Ausbildung

Einem jungen Menschen ist grundsätzlich eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Auch eine zögerliche Entscheidung für ein Studium führt nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, wenn sie keine erhebliche Verzögerung darstellt, den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entspricht und letztlich gradlinig erfolgt.

Normenkette:

BAFÖG § 36 § 37 ; BGB §§ 1601 ff. § 1610 Abs. 2 § 284 § 286 § 288 ; ZPO § 91 § 704 § 708 § 711 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Unterhalt in Höhe von 8.023,-- DM.

Die am 26. Juli 1976 geborene Tochter des Beklagten, die Zeugin B...... D....., die die katholische Hochschule für Sozialarbeit in S.......... besucht, erhielt vom Kläger in der Zeit von Oktober 1999 bis September 2000 Leistungen nach dem BAFÖG in Höhe von 8.023,-- DM.