BAG - Urteil vom 27.04.2004
9 AZR 21/04
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 5 § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 395
BAGE 110, 224
BAGReport 2004, 313
BB 2004, 2245
DB 2004, 2164
NJW 2004, 3588
NZA 2004, 1039
VersR 2004, 1869
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 908/03
ArbG Hannover, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 654/02

Fortsetzung des Teilzeitarbeitsverhältnisses während der Elternzeit aufgrund einseitiger Erklärung

BAG, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 21/04

DRsp Nr. 2004/13744

Fortsetzung des Teilzeitarbeitsverhältnisses während der Elternzeit aufgrund einseitiger Erklärung

»Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich auch während der Elternzeit fortsetzen. Für das Verlangen gelten dieselben Regelungen wie für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Abs. 5 BErzGG lässt der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ua. das Recht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin unberührt, bestehende Teilzeitarbeit ab Beginn der Elternzeit unverändert bis zu 30 Stunden pro Woche fortzusetzen. 2. Unberührt bleibt auch das Recht, die Elternzeit in der Weise zu verlangen, dass zunächst der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt werden und sich daran die Fortsetzung der bisherigen Teilzeitarbeit während der restlichen Dauer der Elternzeit anschließen soll. Auch für dieses Verlangen gelten die in § 16 Abs. 1 BErzGG geregelten Fristen und Förmlichkeiten. 3. Bei der Auslegung einer der Schriftform bedürftigen Mitteilung sind auch Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen.

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 5 § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand: