OLG Naumburg - Beschluss vom 25.08.2011
3 WF 229/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 357/10 VA - 13.07.2011,

Fortwirken der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 3 WF 229/11

DRsp Nr. 2011/20985

Fortwirken der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in einem nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahrens

Ist in einem nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes wieder aufgenommenem Verfahren ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2011 - XII ZB 261/10 -, wonach es sich bei diesem Verfahren nicht um eine Folgesache sondern um ein neues selbständiges Verfahren handelt, zurückgewiesen worden, weil es sich nach der damaligen Rechtsprechung des Senats bei dem Verfahren um eine Folgesache handele und deshalb die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe fortgelte, und ist das Versorgungsausgleichsverfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstinstanzlich beendet worden, so steht dem Anwalt, der den Beteiligten bereits im Scheidungsverfahren vertreten hat, ein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse als beigeordneter Anwalt zu.