OLG Naumburg - Urteil vom 24.11.2006
10 U 32/06
Normen:
BGB § 430 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1740
NJW-RR 2007, 1158
OLGReport-Naumburg 2007, 687
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2039/04

Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach deren rechtskräftiger Scheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 10 U 32/06

DRsp Nr. 2007/7247

Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach deren rechtskräftiger Scheidung

»Die Vermutungswirkung des § 430 BGB wird für ein von Ehegatten gemeinschaftlich eingerichtetes Oder-Konto nicht allein dadurch entkräftet, dass sich die Eheleute trennen oder sogar rechtskräftig geschieden werden und sich ein Ehegatte nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften betreffend das Konto beteiligt.«

Normenkette:

BGB § 430 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben ihres vorverstorbenen, geschiedenen Ehemannes W. B. auf Ausgleichszahlung aus einem gemeinschaftlich von den vormaligen Ehegatten geführten Oder-Kontos sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung eines überschießenden Restbetrages hinsichtlich der weiteren gemeinschaftlichen Konten in Anspruch. Ferner begehrt sie von dem Beklagten im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung von Auskünften über Valutierung oder Ablösung von Kreditverbindlichkeiten, die auf dem Hausgrundstück der Eheleute lasten, und auf der zweite Stufe Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des vormaligen Familienwohnheimes.