Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist begründet. Die Bedürftigkeit der Antragstellerinnen im Sinne von §§ 114, 115 ZPO kann im vorliegenden Fall nicht unter Hinweis auf die Eintrittspflicht der Sozialleistungsträger für die Verfahrenskosten verneint werden.
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