OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.01.2004
18 WF 11/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1297
Vorinstanzen:
AG Kirchheim - 1 F 556/03 - 12.01.2004,

Frage der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 18 WF 11/04

DRsp Nr. 2004/2641

Frage der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

»1. Wird vom Unterhaltsberechtigten sowohl rückständiger Unterhalt, der gem. § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG oder § 7 Abs. 4 S. 2 UVG vom Sozialleistungsträger rückabgetreten wurde, als auch künftiger Unterhalt geltend gemacht, so kann Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt werden. 2. Der Kostenerstattungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsträger steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn der auf die Rückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unterhalts nicht wesentlich ins Gewicht fällt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist begründet. Die Bedürftigkeit der Antragstellerinnen im Sinne von §§ 114, 115 ZPO kann im vorliegenden Fall nicht unter Hinweis auf die Eintrittspflicht der Sozialleistungsträger für die Verfahrenskosten verneint werden.