LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.08.2011
6 Ta 148/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 570/11

Freibetrag für Lebenspartnerin bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 148/11

DRsp Nr. 2011/16612

Freibetrag für Lebenspartnerin bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ist ein Freibetrag für die Lebenspartnerin nur dann zu berücksichtigen, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenpartnerschaftsgesetz besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2011 - 3 Ca 570/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 45,00 EUR im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im angefochtenen Beschluss festgestellt wurden, verbleibt dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.298,63 EUR und Kindergeldbezügen in Höhe von 558,00 EUR ein einsetzbares Einkommen von 106,00 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR auslöst.