Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2011 -
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 45,00 EUR im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .
Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im angefochtenen Beschluss festgestellt wurden, verbleibt dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.298,63 EUR und Kindergeldbezügen in Höhe von 558,00 EUR ein einsetzbares Einkommen von 106,00 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR auslöst.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|