Freiwillige Gerichtsbarkeit - Anerkennung ausländischer Entscheidung - Annahme eines Kindes - Adoptionsverfahren der Republik Tschechien
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 6 WF 131/99
DRsp Nr. 2001/9989
Freiwillige Gerichtsbarkeit - Anerkennung ausländischer Entscheidung - Annahme eines Kindes - Adoptionsverfahren der Republik Tschechien
»1. Über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne von § 16aFGG kann als Vorfrage im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Erkenntnisverfahren entschieden werden; ein förmliches Anerkennungsverfahren findet grundsätzlich nicht statt.2. Die gemäß § 16a Nr. 1 FGG zu prüfende Frage, ob das Gericht des ausländischen Staates international zuständig war, bestimmt sich aufgrund spiegelbildlicher Anwendung der entsprechenden deutschen Vorschriften. Im Falle der Annahme eines Kindes ist dies die Bestimmung des § 43bFGG.3. Das Adoptionsverfahren der Republik Tschechien entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen.«