OLG Hamm - Urteil vom 15.10.2004
11 UF 22/04
Normen:
BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1177
NJW 2005, 161
OLGReport-Hamm 2005, 18
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 177/99

Freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit?

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 11 UF 22/04

DRsp Nr. 2004/18898

Freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit?

»Die freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit stellt dann keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (mit der Folge, dass das frühere Einkommen fiktiv zugerechnet wird) dar, wenn dafür triftige Gründe vorhanden sind (Hier: Sicherung des Arbeitsplatzes für längere Zeit).«

Normenkette:

BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 23.12.1981 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: J, geboren am 10.04.1982, und I, geboren am 23.04.1984.

Nach im April 1998 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im Mai 1999 die Scheidung beantragt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Urteil vom 14.01.2004 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und über den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts entschieden. In zweiter Instanz geht es nur noch um den ab dem 29.05.2004 (Rechtskraft der Scheidung) zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Insoweit liegt folgendes zu Grunde: