LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2018
L 11 KR 4536/17
Normen:
SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1748/17

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungBeitragspflicht einer Unterhaltsabfindung nach Ehescheidung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 4536/17

DRsp Nr. 2018/6491

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragspflicht einer Unterhaltsabfindung nach Ehescheidung

Bei freiwillig in der GKV Versicherten unterliegt eine Unterhaltsabfindung der Beitragspflicht, weil es sich dabei um eine Einnahme im Sinne des § 240 SGB V handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann. Die Unterhaltsabfindung ist als einmalige Einnahme zu werten, die vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrages für 12 Monate zuzuordnen ist (Abweichung von LSG Niedersachsen-Bremen 29.01.2015, L 1/4 KR 17/13).

1. Eine Abfindung auf nachehelichen Unterhalt ist als "Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann" beitragspflichtig. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft.