OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2013
2 Wx 265/12
Normen:
VBVG § 2 S. 1; BGB § 1960 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1837
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 504-505/09

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Nachlasspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 265/12

DRsp Nr. 2013/14537

Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Nachlasspflegers

1. Gem.§§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V. mit § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen 15 Monaten vom Zeitpunkt der Entstehung an beim Nachlassgericht geltend gemacht wird.2. Die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers entstehen nicht erst mit Aufhebung der Nachlasspflegschaft, sondern taggenau mit der jeweiligen Tätigkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 25. Juli 2012, 31 VI 504-505/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 5) wird für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin in der Zeit vom 26. November 2007/5. Dezember 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 4.989,08 € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 5) auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 4) zu 7 % und die Beteiligte zu 5) zu 93 % zu tragen.

Normenkette:

VBVG § 2 S. 1; BGB § 1960 Abs. 1;

Gründe

1.