Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnung der Prozesskostenhilfe in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 21 WF 125/04
DRsp Nr. 2004/14900
Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnung der Prozesskostenhilfe in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
»In isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Frist für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht einen Monat, sondern zwei Wochen (wie OLG Saarbrücken - 6 WF 50/03 - 9. 9.2003, OLGReport-Saarbrücken 2003, 450).«