BGH - Beschluß vom 12.04.2006
XII ZB 102/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; FGG § 14 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 982
FamRZ 2006, 939
FuR 2006, 372
MDR 2006, 1423
NJ 2006, 414
NJW 2006, 2122
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 125/04
AG Riesa, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 589/03

Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in insolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 12.04.2006 - Aktenzeichen XII ZB 102/04

DRsp Nr. 2006/16092

Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in insolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; FGG § 14 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgegnerin lebenden beiden Söhnen beantragt und zeitgleich für dieses Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am 12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 11. März 2004, veröffentlicht in NJW 2004, , hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.