I. Der Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgegnerin lebenden beiden Söhnen beantragt und zeitgleich für dieses Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am 12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 11. März 2004, veröffentlicht in NJW 2004, , hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.
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