OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2004
20 W 276/04
Normen:
BGB § 1835a Abs. 2, 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/28 T 136/04 - 22.06.2004,
AG Usingen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 XVII 36/2001 K

Frist für Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 276/04

DRsp Nr. 2005/485

Frist für Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers

»Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers beginnt mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem das Betreuungsjahr geendet hat, und läuft somit jeweils am 31. März ab.«

Normenkette:

BGB § 1835a Abs. 2, 4 ; BGB § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. September 2001 neben ihrem Vater zur Betreuerin für ihre Mutter bestellt. Antragsgemäß wurde ihr mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin in der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 20. September 2002 als Aufwandsentschädigung der Pauschalbetrag von 312,-- EUR wegen Mittellosigkeit der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt.

Unter dem 12. Januar 2004 beantragte sie erneut die Bewilligung der Auslagenpauschale. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2004 mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da der Anspruch auf die Pauschale erloschen sei; die Frist zur Beantragung für die Betreuungszeit vom 21. September 2002 bis 20. September 2003 sei nach drei Monaten, also am 20. Dezember 2003 abgelaufen.