OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2014
II-2 UF 95/14
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 58; FamFG § 59; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; FamFG § 219 Nr. 2; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 17/13

Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich beteiligten Versorgungsträger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen II-2 UF 95/14

DRsp Nr. 2015/8821

Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich beteiligten Versorgungsträger

1. Ist ein Versorgungsträger nicht am Versorgungsausgleich beteiligt worden, ist er aber gleichwohl von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen, so beginnt die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht zu laufen, solange ihm die Entscheidung über den Zugewinnausgleich nicht bekannt gemacht worden ist. 2. Da die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regional- und Bundesträgern wahrgenommen werden, und es sich hierbei um selbständige Rentenversicherungsträger und nicht um Unterabteilungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, sind bei einem Regionalträger begründete Anwartschaften durch interne Teilung bei diesem und nicht zu Gunsten eines Kontos bei der Rentenversicherung Bund auszugleichen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.01.2014 - Az. 28 F 17/13 - hinsichtlich der Entscheidung unter Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: