OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2002
10 WF 47/02
Normen:
ZPO § 571 (a.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 3 (n.F.) ; ZPO § 575 (a.F.) ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 653
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 143/01 - 27.02.2002,

Gang des Beschwerdeverfahrens über elterliche Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 10 WF 47/02

DRsp Nr. 2003/11590

Gang des Beschwerdeverfahrens über elterliche Sorge

1. Hilft das erstinstanzliche Gericht einer (sofortigen) Beschwerde nach § 620c ZPO nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält. Eine solche Begründung darf sich darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. 2. Die Nichtberücksichtigung maßgeblicher Ausführungen des Beschwerdeführers stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet.

Normenkette:

ZPO § 571 (a.F.) ; ZPO § 572 Abs. 1 (n.F.) ; ZPO § 572 Abs. 3 (n.F.) ; ZPO § 575 (a.F.) ; ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § Abs. in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes ( -RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887, 1903) zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinandergesetzt.