Die gemäß § zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § Abs. in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes ( -RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887, 1903) zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinandergesetzt.
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