OLG Köln - Beschluß vom 23.08.1999
16 Wx 113/99
Normen:
KostO § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 346
NJW-RR 2000, 735
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 345/99

Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung

OLG Köln, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 113/99

DRsp Nr. 1999/10938

Gebühr bei Anordnung der Dauerbetreuung

»§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.«

Normenkette:

KostO § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 19.03.1998 zum Betreuer für die Betroffene berufen mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitsfürsorge" und "Bestimmung des Aufenthaltes". Dem war bereits im Jahre 1997 eine vorläufige Bestellung des Beteiligten zu 1) als Betreuer mit den genannten Wirkungskreisen im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Amtsgericht Langenfeld vorausgegangen.